Ferienjobs: Darauf sollten Schüler und Studenten achten
Während die einen Badeseen und Freibäder stürmen oder mit der Familie in den Urlaub starten, entscheiden sich tausende Schüler und Studenten für einen Job in den großen Ferien. Die Motive sind unterschiedlich: Berufserfahrungen zu sammeln und verschiedene Branchen kennenzulernen, zählt ebenso dazu wie die Notwendigkeit, Geld zur Finanzierung des Studiums zu verdienen. Ganz gleich, aus welchem Grund und in welchen Unternehmen Ferienjobber tätig sind: Auch für sie gilt die gesetzliche Unfallversicherung.
Sicherheit am Arbeitsplatz
Zwischen den Vollzeitmitarbeitern und den Aushilfskräften wird beim Arbeitsschutz nicht unterschieden, betont Christian Sprotte, Pressesprecher der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM): „Dazu gehört nicht nur der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Ebenso wichtig sind alle üblichen Maßnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen, bis hin zur Schulung der Aushilfskräfte.“ Gerade in produzierenden Betrieben sei eine Unterweisung der Ferienjobber durch den Arbeitgeber wichtig, so Sprotte weiter. Auch wenn Aushilfen nur kurz im Betrieb beschäftigt seien, sollten sie darauf Wert legen. Materialien zur Unterweisung und weitere Informationen für Ferienjobber gibt es unter www.bgetem.de.
Versicherungsschutz für Aushilfskräfte
Passiert trotz aller Vorsicht ein Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg, so sind auch für Aushilfen die sogenannten Durchgangsärzte die erste Anlaufstelle. Diese Mediziner sind auf dem Gebiet der Unfallmedizin besonders qualifiziert und können die notwendige medizinische Betreuung koordinieren. „Die Kosten für die gesamte Heilbehandlung, einschließlich der Medikamente, trägt die Berufsgenossenschaft“, erläutert Christian Sprotte. Bei schwerwiegenden Verletzungen stünden dem Unfallopfer zudem finanzielle Leistungen zu. Wichtig zu wissen für den Arbeitgeber: 

Auch bei Aushilfen sind Arbeitsunfälle nach spätestens drei Tagen Arbeitsunfähigkeit der Berufsgenossenschaft zu melden.
Quelle: djd