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Lohnabrechnung mit Progressionsvorbehalt

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Wenn Arbeitnehmer mit dem Begriff des Progressionsvorbehalts konfrontiert werden, erkennen sie ihn wohl, können aber mit den zugrunde liegenden Abrechnungen nur wenig anfangen. Dies mag auch nicht verwundern, denn besonders internationale Sachverhalte können konfuse Berechnungen zugrundeliegend haben. Grundsätzlich versteht man unter dem Progressionsvorbehalt steuerfreie Einkünfte, die jedoch für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht gezogen werden. Die einfachsten Sachverhalte können Lohneinkünfte und arbeitslosen Einkünfte zugleich während eines Kalenderjahres bedeuten. Wenn zum Beispiel unterjährig sieben Monate lang Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung generiert werden und drei Monate aus dem Arbeitslosengeld, dann fällt der steuerfreie Arbeitslosengeldbezug unter dem Progressionsvorbehalt.

Kompetente Partner für die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Für die Lohnabrechnung kann dies eine Herausforderung darstellen, weil sich dadurch auch die Bemessungsgrundlage verändert. Es braucht also aus Sicht aller Beteiligter einen kompetenten Partner, der sich mit der Thematik auskennt. Damit liegt auch die Erklärung zum Progressionsvorbehalt in erfahrenen Händen. Meist werden die Hände bereits automatisiert durchgeführt, sprich, die Hände werden durch EDV-Programme ersetzt. Dennoch steht auch hinter einem perfekt programmierten EDV-System ein kompetentes Team an Partnern, der für die Lohn- und Gehaltsabrechnung die Verantwortung übernimmt. Dies trifft insbesondere auf komplexe Sachverhalte zu. Wie bereits weiter oben angeführt wurde, geht es in der Regel um die Einbeziehung um internationale Sachverhalte. Es sind allerdings auch weitere Beispiele in der Praxis üblich. Je komplexer ein Sachverhalt ist, desto wichtiger wird die Darstellung des jeweiligen Bezuges.

Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften

Wenn etwa ausländische Einkünfte mit in die Steuerberechnung einbezogen werden müssen, dann kommt es zur Einbeziehung des Progressionsvorbehalts. Viele Menschen denken oft an die klassischen steuerfreien Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt zu berechnen sind. Das sind etwa das oben erwähnte Arbeitslosengeld oder das Krankengeld. Wenn jedoch ein Auslandseinkommen auch für die Berechnung der deutschen Steuer einzubeziehen ist, dann ist dieses unter gegebenen Umständen ebenso unter Progressionsvorbehalt zu stellen. Man muss hier jedoch sehr komplizierte Berechnungen anstellen. Es sind dies zum Beispiel jene Berechnungen, die einleitend erwähnt wurden. Hier kommt es unter Einbeziehung des DBAs (darunter versteht man das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Partnerstaat) zur Anwendung besonderer Bestimmungen. Das DBA bestimmt, welche Teile des Einkommens des Partnerstaates unter Progressionsvorbehalt zu stellen ist.

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Ein Kommentar

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Lohnabrechnung. Interessant, dass internationale Sachverhalte konfuse Berechnungen zugrundeliegend haben können. Ich mache gerade meine Lohnverrechnung und benötige ein wenig Beratung.

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