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Jahresabschluss leicht gemacht – was Sie unbedingt wissen sollten

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Alle Jahre wieder müssen Unternehmen über die finanzielle Lage sowie den Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Dies erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung, dessen wichtigster Bestandteil der Jahresabschluss ist. Erfahren Sie, wer diesen aufstellen muss, wie die Fristen geregelt sind und woraus dieser besteht.

 Wer einen solchen Abschluss erstellen muss

Bild:  Jahresabschluss im Büro © DOC RABE Media – Fotolia.com
Bild: Jahresabschluss im Büro © DOC RABE Media – Fotolia.com

Gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann zur Information sämtlicher Interessenten wie Aktionäre, Banken etc. verpflichtet, eine sogenannte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Kaufleute im Sinne des HGB sind Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften oder „eingetragener Kaufmann“. Kleingewerbebetreibende wie etwa Kioskbetreiber benötigen zur Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung – sofern im Vorjahr der Gewinn bei höchstens 50.000 Euro und der Umsatz bei maximal 500.000 Euro lagen. Freiberufler sind grundsätzlich nicht zu einem Geschäftsjahresabschluss verpflichtet.

 

Welche Konsequenzen aus der Rechnungslegung resultieren

Die Erstellung eines Jahresabschlusses geht mit diversen Verpflichtungen einher, denen ein Kaufmann Rechnung tragen muss:

  • Geschäftsvorfälle sind taggenau sowie vollständig aufzuzeichnen (Buchführungspflicht)
  • Einmal jährlich sind Waren und Vorräte einer Bestandaufnahme zu unterziehen (Inventur)
  • Die Bestandsaufnahme mündet in ein ausführliches und genaues Bestandsverzeichnis sämtlicher Vermögengegenstände (Inventar)
  • Erstellung einer Jahresbilanz zu Jahresbeginn und einer Schlussbilanz zum Ende des Geschäftsjahres. Dieser lassen sich die Vermögens- und Schuldenstände sowie die Herkunft der finanziellen Mittel entnehmen.
  • Gegenüberstellung von Erlös und Aufwand in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung zur Ermittlung des Jahresergebnisses.
  • In Abhängigkeit von Bilanzsumme und Anzahl der Arbeitnehmer, können größere Personenunternehmen den Bilanzierungspflichten nach dem Publizitätsgesetz unterliegen.

 

Wann der Jahresabschluss aufzustellen ist

 

Der Geschäftsjahresabschluss ist zum Bilanzstichtag aufzustellen. Dieser fällt nicht zwangsläufig auf den 31. Dezember eines jeden Jahres. So mancher Betrieb hat sogar abweichende Wirtschaftsjahre. Der Bilanzstichtag liegt dabei am Ende des Wirtschaftsjahres.

 

Woraus der Geschäftsjahresabschluss besteht

Die einzelnen Bestandteile hängen davon ab, für welche Zielgruppe dieser erstellt wird. Ein eingetragener Kaufmann muss im Rahmen seines Einzelabschlusses mindestens eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Bei Kapitalgesellschaften ist der Abschluss um einen Anhang zu ergänzen. Bei größeren Unternehmen hat der Geschäftsjahresabschluss darüber hinaus auch einen Lagebericht zu umfassen. Börsennotierte Gesellschaften benötigen überdies auch

  • einen Eigenkapitalspiegel
  • eine Kapitalflussrechnung, welche Aufschluss über den Cashflow gibt
  • eine Segmentberichterstattung (nur sofern börsennotiertes Mutterunternehmen nach IFRS bilanzieren muss)

Im Wesentlichen bestimmt sich der Abschluss nach der Größe des Unternehmens sowie dessen Rechtform. Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) sieht als Erleichterung eine verkürzte Aufstellung von GuV und Bilanz sowie den Wegfall des Anhangs vor, sofern folgende Kriterien nicht überschritten werden:

  • Umsatzerlöse von höchstens 700.000 Euro
  • Bilanzsumme von maximal 350.000 Euro
  • Nicht mehr als 10 Beschäftigte

 

Elektronische Bilanz

Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen haben ihre Jahresabschlüsse in Form der sogenannten E-Bilanz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit die XBRL-Datei an das Finanzamt übertragen werden kann, ist eine Software mit Elster-Schnittstelle (ERiC) vonnöten. Die Papierform ist lediglich in begründeten Einzelfällen zulässig.

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