Köln – Viele Auszubildende stehen zu dieser Jahreszeit am Anfang ihres Berufslebens. Sie haben die erste Hürde, das Vorstellungsgespräch, gemeistert, einen guten Eindruck beim Personalverantwortlichen hinterlassen und den Ausbildungsvertrag geschlossen. Mit dem Arbeitsbeginn stellt sich nun eine neue Herausforderung – die Frage nach der richtigen Arbeitskleidung. Schließlich will man den guten Eindruck aus der Bewerbungsphase auch in den Berufsalltag übertragen. Bei der richtigen Kleiderwahl sollte allerdings beachtet werden, dass es je nach Branche und Tätigkeit unterschiedliche Vorschriften zur Kleiderordnung geben kann.
So können Arbeitgeber die Einhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes verlangen und den Arbeitnehmer zum Tragen der im Betrieb allgemein üblichen Dienstkleidung verpflichten. Dies kann bei Personenbeförderungsunternehmen, wie der Deutschen Bahn und einzelnen Fluggesellschaften ebenso der Fall sein, wie im Einzelhandel bei Supermarkt- oder Baumarktketten, um nur einige Beispiel zu nennen. Der Arbeitgeber sollte aber wissen, dass nach der Arbeitsstättenverordnung Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden müssen. Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, bedarf es vor der Einführung der Kleiderordnung bzw. einer Regelung über das äußere Erscheinungsbild auch dessen Zustimmung.
„Im Unterschied zur Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer in der Regel selbst auswählt und die keinen rechtlichen Vorschriften unterliegt, kann die Dienstkleidung vertraglich festgelegt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Dienstkleidungsbestimmung nicht das dem Arbeitnehmer zustehende Persönlichkeitsrecht verletzt“, erklärt Monika Korb, Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei KBM Legal. „Die Regelung muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein und darf sich nicht auf die Freizeit des Arbeitnehmers auswirken.“
Allerdings kann die vertragliche Rücksichtnahmepflicht ausnahmsweise beschränkt werden, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen aus Gründen der Sicherheit oder des Kundenkontakts berührt sind. „So dürfen beispielsweise bestimmte Frisuren aufgrund von potenzieller Unfallgefahr an Maschinen oder aufgrund von Hygieneproblemen, wie im sterilen OP-Saal, untersagt werden.“
Weiterhin ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Falle von arbeitsbedingter Schutzkleidung eingeschränkt. Unter Schutzkleidung werden Kleidungsstücke verstanden, die aufgrund von gesundheitlichen Gefahren, gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder aus Gründen der Hygiene getragen werden müssen. „Bei bestimmten arbeitnehmergefährdenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die hinsichtlich des Gefahrenschutzes am Arbeitsplatz in § 618 Abs. 1 BGB konkretisiert wird, verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen“, veranschaulicht Monika Korb. Zugleich kann Krankenpflegepersonal zum Beispiel im Sinne der Unfallverhütung vorgeschrieben werden, auf Schmuck bei der Arbeit zu verzichten.
Gibt es keine vorgeschriebene oder empfohlene Dienstkleidung, liegt die Auswahl der Kleidungsstücke beim Arbeitnehmer. Als vertragliche Nebenpflicht ist vom Arbeitnehmer jedoch zu erwarten, dass er bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht keine Kleidung trägt, die den Eintritt des Arbeitserfolges, vor allem bei Kundenkontakt, beeinträchtigt. Das äußere Erscheinungsbild sollte an die betrieblichen Erfordernisse angepasst sein. „So wird beispielsweise bei dem Verkaufspersonal in einem Kaufhaus erwartet, dass die Mitarbeiter sich ohne auffällige, provozierende, ungewöhnliche oder fremdartige Akzente kleiden. Dies entspricht damit einer ungeschriebenen, vom Arbeitgeber aber erwarteten, Kleiderordnung“, so Rechtsanwältin Korb.
In einigen Fällen kann der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen. „Soweit kein Publikumsverkehr besteht, wird der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verhindern können, dass männliche Arbeitnehmer an heißen Tagen auch in kurzen Hosen zur Arbeit kommen“, nennt Korb als Beispiel.
„Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer bei der Wahl der Kleidung darauf achten, dass sie nicht zu freizügig ist. Gleichzeitig sollte sie auch dem Image des Unternehmens und der Tätigkeit des Einzelnen entsprechen und an die Kollegen angepasst sein. Auch die Körperpflege sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden. Ob Sandalen, nackte Beine, schulterfreie Tops oder ähnliches für den jeweiligen Arbeitgeber akzeptabel sind, sollte vorher abgeklärt werden, damit der gute Eindruck weiter wirkt“, empfiehlt Rechtsanwältin Korb abschließend.
Text: Anwaltskanzlei KBM Legal